Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit

  • Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie.


    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant eine Verlängerung des Pflege-Rettungsschirms und weiterer coronabedingter Sonderregelungen im Bereich des Pflegeversicherungsrechts (§§ 147 bis 150 SGB XI) bis zum 31.12.2021.


    Derzeit sind diese Regelungen größtenteils bis zum 30.09.2021 befristet. Zur Verlängerung hat das BMG den Entwurf einer Rechtsverordnung vorgelegt.


    Die Rechtsverordnung benötigt die Zustimmung des Bundesrats. Diese ist für den 17.09.2021 vorgesehen.


    Hier der Link um Referentenentwurf:


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    Und hier die für uns wichtigen geplanten Änderungen:


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  • Hallo Ihr Lieben, das schrieb mir mein Pflegeberater von Compass: Ich habe dann noch diese 2. Verordnung gesucht und angehhängt. Es sieht also gut aus.


    "Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

    Der Entwurf einer „Zweiten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der COVID-19 – Pandemie“ sieht die Verlängerung bestimmter leistungsrechtlicher Corona-Regelungen in der Pflegeversicherung vor. Die Verordnung soll am 01.10.2021 in Kraft treten.



    Im Einzelnen betrifft es nachfolgende Regelungen:


    Begutachtung durch MEDICPROOF

    Die Möglichkeit der „digitalen Begutachtung“ wird bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

    Die Möglichkeit der „digitalen Begutachtung“ kann nach § 147 Abs. 1 S. 1 SGB XI nur noch dann durchgeführt werden, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist.

    Beratungseinsatz gem. § 37 Abs. 3 SGB XI

    Beratungsbesuche nach § 37.3 können weiterhin bis einschließlich 31. Dezember 2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden (§ 148 SGB XI).

    Verlängerung bestimmter Corona-Regelungen

    Die Regelung zur Kostenerstattung über die häusliche Pflegehilfe zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 – 5 wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, § 150 Abs. 5 SGB XI.

    Die Möglichkeit der Verwendung des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 für andere als in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannte Hilfen zur Überwindung von Versorgungsengpässen wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, § 150 Abs. 5b SGB XI.


    Die in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Leistungsbeträge des Entlastungsbetrags können in den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Dies gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, § 150 Abs. 5c SGB XI.


    Der abweichende Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe und Kostenerstattung für Betriebshilfe gilt für den Zeitraum vom 23. Mai 2020 – 31. Dezember 2021, § 150 Abs. 5d SGB XI."


    Liebe Grüße Gilla